Donnerstag, 25. April 2024
Notruf: 112

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können, unter Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verbrannt werden:

  • Zu den holzigen Gartenabfällen zählen vor allem Reisig, Zweige und Äste, nicht dagegen gefällte Bäume (Stammholz) und Laub, das nicht mehr mit Zweigen und Ästen verbunden ist.
  • Holzige Gartenabfälle dürfen nur in trockenem Zustand und nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. Die Verbrennung ist nur an Werktagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.
  • Beim Verbrennen holziger Gartenabfälle sind Gefährdungen, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, bereits brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen ist. Bei Anfall größerer Mengen holziger Gartenabfälle ist zu gewährleisten, dass bei der Verbrennung kein unkontrollierbares Feuer entsteht, nötigenfalls sind diese Zug um Zug zu verbrennen.
  • Andere Stoffe, gleich welcher Art, dürfen weder für sich allein noch zusammen mit holzigen Gartenabfällen verbrannt werden.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, die mit Geldbußs bis zu € 51.129,-- belegt werden kann.

Quelle: Markt Triefenstein, Mitteilungsblatt Nr. 08/2009

 

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