Dienstag, 08. Oktober 2024
Notruf: 112

Der 11.2. ist Europäischer Tag der 112

Europaweit seit fast 20 Jahren

Nur 17 Prozent der deutschen Bevölkerung kennen den europaweiten Notruf 112

Bürger, die Hilfe der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes benötigen, wählen seit fast 20 Jahren die Notrufnummer 112. Und das jederzeit, egal in welchem europäischen Land und egal aus welchem Netz immer kostenlos. Selbst in der Schweiz und Südafrika gilt sie.

Das wissen aber leider nur 17 Prozent der Deutschen, damit liegt Deutschland unter dem europäischen Durchschnitt von 27 Prozent auf dem viertletzten Platz vor Großbritannien (13 Prozent), Griechenland (7 Prozent) und Italien (5 Prozent) *. Hier tut Aufklärung Not. Der Europäische Tag der 112 hilft seit 2009, den europaweit gültigen Notruf 112 besser bekannt zu machen.

Anrufer, die in Bayern die Notrufnummer 112 wählen, erreichen eine von 26 Integrierten Leitstellen (ILS), die für einen Leitstellenbereich zentral Feuerwehr und Rettungsdienst koordiniert. Wählt man im Landkreis Main-Spessart den Notruf, so erreicht man die ILS in Würzburg, deren Rettungsdienstbereich die Landkreise Main-Spessart, Kitzingen, Würzburg und die kreisfreie Stadt Würzburg umfasst. Speziell ausgebildete Disponenten nehmen dort Tag und Nacht Anrufe entgegen und leiten diese an die Feuerwehr und den Rettungsdienst weiter. Die Feuerwehren bitten aber die Notrufnummer nicht für Scherzanrufe zu missbrauchen: "Fehlalarme sind zeitraubend und in dieser Zeit stehen die Disponenten und die eventuell bereits ausgerückten Kräfte der Feuerwehr für echte Notfälle nicht zur Verfügung."

Halten Sie bei einem Anruf der Notfallnummer 112 die folgenden Informationen bereit:

o    Wer meldet?
o    Wo ist das Ereignis?
o    Was ist geschehen?
o    Wie viele Betroffene?
o    Warten auf Rückfragen!

* Quelle: Europabarometer 368, THE EUROPEAN EMERGENCY NUMBER 112, Jan. 2013, http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_368_en.pdf; Stand:04.02.2014
* Foto: (c) Deutscher Feuerwehrverband

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Lagerfeuer, Grillfeuer, Brauchtumsfeuer

Alljährlich im Frühsommer beginnt die Grillsaison mit Lagerfeuern, Grillfeuern u.ä. auch in unserem Landkreis. Gegen diesen Freizeitspaß ist generell nichts einzuwenden, solange Feuer der angestrebten Naturverbundenheit entsprechen und die einschlägigen Vorschriften dazu eingehalten werden.

Die Abhaltung von Lagerfeuern ist erlaubnispflichtig und daher rechtzeitig vorher bei der Gemeindeverwaltung unter Tel. 09395/970112 zu beantragen.

Das Entzünden von offenen Feuern ist grundsätzlich verboten in

  • Naturschutzgebieten
  • geschützten Landschaftsbestandteilen
  • flächenhaften Naturdenkmalen
  • der Schutzzone des "Naturpark Spessart"
  • auf Mager- und Trockenrasen
  • im Wald
  • und immer dann, wenn für die Umgebung Brandgefahren entstehen können.

Es ist folgendes dringend zu beachten:

Lagerfeuer müssen rechtzeitig vorher bei der Polizeiinspektion Marktheidenfeld Tel 09391/98410, beim Kommandanten sowie in der Gemeindeverwaltung angezeigt werden.

Das Verbrennen ungeeigneter Materialien bei Grillfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen, wie sogenannte Brauchtumsfeiern stellt eine unzulässige Abfallbeseitigung dar. Weiterhin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) einzuhalten. Bei Verstößen muss mit einer Anzeige und nachfolgend mit empfindlichen Bußgeldern gerechnet werden. Die konsequente Einhaltung vorgenannter Grundsätze und deren Beachtung durch alle Beteiligten ersparen im Nachhinein Ärger und Unannehmlichkeiten für den oder die Verantwortlichen und zeigen, welchen Stellenwert man dem Schutz der Umwelt einräumt.

Bei Fragen:

  • Abfallberatung im Landratsamt, Telefon 09353/793-269
  • Untere Naturschutzbehörde, Telefon 09353/793-423

Quelle: Mitteilungsblatt Markt Triefenstein 05/2009

 

Garten- und Nutzfeuer – keine Anmeldung mehr bei der Leitstelle der Feuerwehr erforderlich

Zur Vermeidung von Fehlalarmen wurde stets empfohlen, Garten- bzw. Nutzfeuer bei der Integrierten Leitstelle der Berufsfeuerwehr Würzburg (ILS) anzumelden. Die ILS hat nunmehr darüber unterrichtet, dass dies bspw. an Samstagen zu Anmeldungen von bis 300 Feuern im Leitstellenbereich geführt hat. Da bei einem Anruf die Leitstelle grundsätzlich von einem Schadensereignis auszugehen hat, nimmt die Abarbeitung einer solchen Auflistung einen erheblichen Zeitaufwand in Anspruch.

Das Bayer. Staatsministerium des Innern hat die Leitstellen von der Verpflichtung, Garten- und Nutzfeuer zu dokumentieren, freigestellt. Aus diesen Gründen bittet die ILS, zukünftig von einer Anmeldung von Garten- und Nutzfeuern abzusehen.

Quelle: BFV Unterfranken März 2012

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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können, unter Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verbrannt werden:

  • Zu den holzigen Gartenabfällen zählen vor allem Reisig, Zweige und Äste, nicht dagegen gefällte Bäume (Stammholz) und Laub, das nicht mehr mit Zweigen und Ästen verbunden ist.
  • Holzige Gartenabfälle dürfen nur in trockenem Zustand und nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. Die Verbrennung ist nur an Werktagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.
  • Beim Verbrennen holziger Gartenabfälle sind Gefährdungen, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, bereits brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen ist. Bei Anfall größerer Mengen holziger Gartenabfälle ist zu gewährleisten, dass bei der Verbrennung kein unkontrollierbares Feuer entsteht, nötigenfalls sind diese Zug um Zug zu verbrennen.
  • Andere Stoffe, gleich welcher Art, dürfen weder für sich allein noch zusammen mit holzigen Gartenabfällen verbrannt werden.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, die mit Geldbußs bis zu € 51.129,-- belegt werden kann.

Quelle: Markt Triefenstein, Mitteilungsblatt Nr. 08/2009

 

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Informationen zum Thema Wespen und Hornissen

Wespen sind von Natur aus weder aggressiv noch stechwütig. Jedoch können sie sich gut verteidigen. Dies geschieht bei hektischen Abwehrbewegungen.

Gefährlich werden Wespen (zu denen auch die Hornissen zählen) nur für Personen die durch einen Stich allergisch reagieren. Für alle anderen Personen sind die Stiche einer Wespe nicht gefährlicher als der einer Biene, da sich die Wirkung kaum voneinander unterscheidet.

Was kann ich tun wenn ich ein störendes Wespennest in direkter Nachbarschaft habe?

  • Wespen und Hornissen stehen unter Natur- bzw. Artenschutz. Deshalb ist es niemandem ohne Genehmigung des Landratsamts erlaubt, diese zu vernichten oder zu entfernen.
  • Wenn sie Hilfe benötigen, müssen sie sich an die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Main-Spessart wenden (Tel.09353/793-343). Dort werden sie beraten und notfalls an einen Sachkundigen weitervermittelt.
  • Die Feuerwehr wird erst aktiv, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht (z.B. Wespennest im Kinder- oder Schlafzimmer)

Die Feuerwehr darf nur beratend tätig werden und ist nur in Ausnahmefällen berechtigt ein Nest zu entfernen. Hierzu muss die Abwehr unmittelbarer Gefahren von Leben und Gesundheit der betroffenen Bürger gegeben sein!

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